§ 1 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 1 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation | |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können folgenden in Dokumente elektronische Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: | |
(Text alte Fassung) 1. in Patentverfahren für a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge, 2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge, 3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und 4. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, 2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, 3. in Verfahren nach dem Markengesetz, 4. in Verfahren nach dem Designgesetz. (2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt. |