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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 ERVDPMAV § 1, § 2

Die §§ 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

 
§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,

3.
in Verfahren nach dem Markengesetz,

4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation

(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

1.
in Markenverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),

2.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.

(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DPMAVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Artikel 2 PatRVuaÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
... beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...