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Änderung § 1 ERVDPMAV vom 01.07.2014

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§ 1 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 1 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation


(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

1. in Patentverfahren für

a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

b) Einsprüche,

c) Beschwerden,

d) Rechercheanträge,

e) Prüfungsanträge,

2. in Gebrauchsmusterverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Rechercheanträge,

3. in Markenverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Beschwerden und

(Text alte Fassung)

4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(Text neue Fassung)

4. in Designverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.


(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)