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Änderung § 2 ERVDPMAV vom 01.07.2014

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§ 2 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 2 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation


(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

1. in Markenverfahren für Anmeldungen,

(Text alte Fassung)

2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(Text neue Fassung)

2. in Designverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.


(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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