Artikel 6 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); Geltung ab 12.11.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 12. November 2013 ERVDPMAV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.



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