(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
- 1.
- als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,
- 2.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
- 3.
- das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe "bei + 8 °C",
- 4.
- das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Verfahren der Wärmebehandlung durch die Angabe
- -
- „pasteurisiert" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
- -
- „ultrahocherhitzt" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe „H" mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,
- 5.
- ferner die Angaben nach § 3.
(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt §
3 Abs. 3 und 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach §
43 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen
"mind." für "mindestens",
"haltb." für "haltbar",
"pasteur." für "pasteurisiert"
verwendet werden.
(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4,
- 2.
- die Angaben nach § 3.
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§ 4 KMilchKennzV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010) ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht ... Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder ...
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816