(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
9 Absatz 2 Nummer 2 des
Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816