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Änderung § 3 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten

1.
den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

(Text neue Fassung)

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

a) 'mindestens ...% Fett' bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,

vorherige Änderung

b) '...% Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch,

c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch;

2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch nach § 10 der Milchverordnung homogenisiert worden ist.




b) ' ... % Fett' bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,

c) 'höchstens ...% Fett' bei entrahmter Milch.