Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (15. BAMKostOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3950 (Nr. 67); Geltung ab 22.11.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. November 2013 BAMKostV § 13, § 14, Anlage

Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.

2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2)

Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
in Euro
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien 116
2Chemische Sicherheitstechnik 108
3Gefahrgutumschließungen96
4Material und Umwelt 93
5Werkstofftechnik106
6Materialschutz und Oberflächentechnik 99
7Bauwerkssicherheit104
8Zerstörungsfreie Prüfung 97
9Komponentensicherheit106
SQualitätsinfrastruktur103".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. November 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler



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