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§ 1 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 1 Errichtung



(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

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Zitierungen von § 1 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrabBlPV Zusammensetzung und Berufung (vom 19.12.2009)
... ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr. ...