(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
- Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
- Technik der Fahrzeuge,
- 3.
- Straßenbahnbetrieb.
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Trassierungsgrundsätze,
- 2.
- Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
- 3.
- Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
- 4.
- Brandschutz,
- 5.
- Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
- 6.
- Trag- und Spurführungstechniken,
- 7.
- Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
- 8.
- Energieversorgung,
- 9.
- Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
- Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
- 3.
- Laufwerke und Spurführung,
- 4.
- Antrieb und Bremsen,
- 5.
- Fahrzeugsteuerung,
- 6.
- Sicherungseinrichtungen,
- 7.
- Brandschutz,
- 8.
- Fahrzeugausrüstung,
- 9.
- Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Grundsätze des Fahrbetriebes,
- 2.
- Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
- 3.
- Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
- 4.
- Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
- 5.
- Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
- 6.
- Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
- 7.
- Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
- 8.
- Fahrgastbedienung,
- 9.
- Unfallverhütung,
- 10.
- Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
- 1.
- Personenbeförderungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
- 4.
- Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
- 5.
- Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
- 6.
- strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
§ 13 StrabBlPV Schriftlicher Teil der Prüfung ... des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ... nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird ... unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen. (3) Der ...