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§ 15 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 15 Nichtöffentlichkeit



Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.