Änderung § 4 StrabBlPV vom 19.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 StrabBlPV, alle Änderungen durch Berichtigung 1. StrabBlPVÄndVBer am 19. Dezember 2009 und Änderungshistorie der StrabBlPV

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§ 4 StrabBlPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung
§ 4 StrabBlPV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2009 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 12.07.2010 BGBl. I S. 940
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung


(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

1. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

2. ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

3. zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung) 



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