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§ 4 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung



(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

1.
ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

2.
ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

3.
zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



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Frühere Fassungen von § 4 StrabBlPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2009 (21.07.2010)Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 12.07.2010 BGBl. I S. 940
aktuell vorher 19.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3854
aktuellvor 19.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StrabBlPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrabBlPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrabBlPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrabBlPV Zusammensetzung und Berufung (vom 19.12.2009)
... Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 , welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940
Artikel 1 1. StrabBlPVÄndV (vom 19.12.2009)
... ein diesem vergleichbarer Beschäftigter" eingefügt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 werden die Wörter ...