Zweiter Abschnitt - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung

Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,

c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 4. Dezember 2009 BGBl. I S. 3854, 2010 I 940 m.W.v. 19. Dezember 2009

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§ 8 Anmeldung zur Prüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2.
Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,

3.
Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.

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§ 9 Entscheidung über die Zulassung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



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