Sechster Abschnitt - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 24 Prüfungsunterlagen
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Schlussformel

Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 24 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

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§ 25 (aufgehoben)


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 29 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften



(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1590) außer Kraft.

(3) Ist der Kandidat nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 zur Prüfung zugelassen worden, hat er die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.

(4) Hat der Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach der im Absatz 3 genannten Verordnung nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.

(5) Hat der Kandidat die nach Absatz 4 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung zulässig.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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