Auf Grund des §
522 des
Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) wird verordnet:
In Ergänzung der
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes auch durch die nachstehend aufgeführten diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen:
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Monrovia
Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in
Göteborg
Houston
Kapstadt.
Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme von Verklarungen ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Pretoria.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.