Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 8 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 8 Ziele


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

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Zitierungen von § 8 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AgrarMSV Vereinigungen (vom 06.07.2017)
... Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Mitglied einer ...


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