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Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3, des § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1 sowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

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des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind:


Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erzeugnisbereiche



(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind

1.
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie

2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. 2Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.




§ 2 Grundsatz der Anerkennung



(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerkennen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

2.
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten.

(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgendes nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:

1.
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder

2.
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Satzung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.


§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen



Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,

3.
soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a)
über Mitglieder verfügt und

b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,

4.
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält

a)
zu ihrem Namen,

b)
zu ihrem Hauptsitz,

c)
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,

d)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

e)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

f)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

g)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

h)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und

i)
zur Einrichtung von Zweigstellen.


§ 4 Anerkennungsverfahren



(1) 1Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die geltende Satzung der Agrarorganisation und die Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen worden sind,

2.
eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,

3.
ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie

4.
ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorganisation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt.

3Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungsdokuments beizufügen. 4Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. 2Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antragstellende Agrarorganisation hiervon.

(3) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) 1Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) 1Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. 2Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.


§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen



(1) 1Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. 3Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn

1.
eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen

a)
Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 166a und 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder

b)
Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen, oder

2.
im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß begangen wird, der der Agrarorganisation zurechenbar ist und durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

2Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. 3Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.

(3) 1Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. 2Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. 3Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. 4Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.

(4) 1Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. 2In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3Das Erlöschen der Anerkennung ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.

(5) 1Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. 2Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.




§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht



1Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Verstoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. 2Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. 3Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.


§ 7 Agrarorganisationenregister



(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) 1Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. 2Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.


Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

§ 8 Ziele



Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,

2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder

3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.


§ 9 Mitgliedschaft



(1) 1Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1.
Agrarurerzeugnisse erzeugt,

a)
die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder

b)
aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und

2.
vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Person, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person während ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) 1Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann inaktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(5) 1Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. 2Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.




§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung



(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf aktive Mitglieder haben.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) 1Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. 2Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur unwesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.


§ 11 Übertragung von Tätigkeiten an Dritte



1Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. 2Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entsprechend.


§ 12 Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen



(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive Mitglieder haben.

(3) 1Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist. 2Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. 3Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein.

(4) 1Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 2§ 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. 3Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln.

(5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 3 Branchenverbände

§ 13 Ziele



(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.

(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:

1.
Marktforschung und Werbung,

2.
Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

3.
Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung und

4.
Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.

(3) Der Branchenverband darf nicht

1.
Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,

2.
Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,

3.
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder

4.
Handlungen vornehmen, die

a)
zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder

b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.


§ 14 Zusammensetzung der Mitglieder



(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in

1.
der Erzeugung und

2.
der Verarbeitung oder des Handels.

(2) 1Die Mitglieder müssen

1.
in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und

2.
jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.

2Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.


Abschnitt 4 Allgemeinverbindlichkeit

§ 15 Antragsberechtigung



Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.


§ 16 Antragsverfahren und Anhörung



(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

2.
den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

3.
die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

4.
den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

5.
eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

6.
Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie

7.
eine ausführliche Begründung des Antrags.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übertragen wurde, entsprechend.


§ 17 Vorzeitige Aufhebung



(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.

(2) 1Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2.
die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder

3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.


Abschnitt 5 Vereinbarungen und Beschlüsse bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten

§ 18 Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten



(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen

1.
innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen oder

2.
unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.

(3) 1Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. 2Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachgewiesen wird.

(4) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 2Soweit sie Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden.

(5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 genannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartellamt.

(6) 1Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem Bundeskartellamt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende Person unverzüglich über diese Feststellung. 2Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. 3Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben. 4Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend.


Abschnitt 6 Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde

§ 19 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen



(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein Landwirt angehören, die oder der zugleich einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich angehört.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder mehreren anerkannten Vereinigungen.


§ 20 Mitteilungen der Kartellbehörde



(1) 1Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.


Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker

§ 21 Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; Mitteilungen



(1) 1Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. 2Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.

(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.

(3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.

(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchenvereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.




Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse

§ 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen



(1) 1Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen. 2Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwenden.

(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend.


§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge



(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.




§ 24 Allgemeinverbindlichkeit



Abschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.


Abschnitt 9 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol

§ 25 Anforderungen an die Erzeugung



1Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte Rohstoffe sein. 2Ist der Hersteller eine Erzeugerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.


Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen

§ 26 Aufbewahrungspflicht



Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.


§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen



Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.


§ 28 Mitteilungen



(1) 1Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:

1.
bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,

2.
bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.

2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. 3Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.

(2) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. 2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.

(3) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat

1.
eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,

2.
die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.

2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.

(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.




§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen



Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.


Teil 2 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette

§ 30 Beschwerdeverfahren



(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.

(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.

(3) 1Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. 2Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.

(4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durchsetzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat.


§ 31 Jahresbericht



(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633.


Teil 3 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2.
Besichtigungen vornehmen,

3.
Proben entnehmen,

4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5.
erforderliche Auskünfte verlangen.

(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.




§ 33 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

2.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet,

3.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder

4.
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmungen



(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021 entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abweichend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfolgende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.


§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 35 ändert mWv. 19. Oktober 2021 AgrarMSV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche



Vorbemerkung

Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I: Ergänzungen von Erzeugnisbereichen


1.
Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b)
KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c)
KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d)
KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e)
KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

f)
KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g)
KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2.
Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3.
Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4.
Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b)
KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c)
KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5.
Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6.
Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a)
Rohalkohol, soweit er

aa)
aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb)
einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc)
sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd)
zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b)
Speiseessig, soweit er

aa)
ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb)
aus Ethylalkohol gewonnen wird.

7.
Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,

b)
KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.

Abschnitt II: Weitere Erzeugnisbereiche


1.
Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b)
KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2.
Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a)
KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b)
KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3.
Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.

4.
Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.