Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2021 aufgehoben
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§ 10 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.

(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).

(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.

(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.

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Zitierungen von § 10 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 AgrarMSV Anforderungen an die Erzeugung
... von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 1 AgrarMSVuaAufhV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Übertragung von ... müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen." 7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übertragung von ...


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