Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des §
4a Absatz 3 Nummer 1 des
Agrarmarktstrukturgesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.
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V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung ... eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung § 13b Antragsverfahren und Anhörung § ... 3a eingefügt: „Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit § 13a Antragsberechtigung Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die ... dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind, 7. eine ausführliche Begründung des Antrags. ... getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender ...