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§ 13c - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 13c Vorzeitige Aufhebung



(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2.
die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorliegen oder

3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.



 
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Frühere Fassungen von § 13c AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
... Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Antragsberechtigung § 13b Antragsverfahren und Anhörung § 13c Vorzeitige Aufhebung". b) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben ... 6 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen wurde, entsprechend. § 13c Vorzeitige Aufhebung (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle ... 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt: ...

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13c werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 3b Vereinbarungen und ... 15a wird wie folgt ersetzt: „§ 15a (weggefallen)". 2. Nach § 13c wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: „Abschnitt 3b Vereinbarungen und ...