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§ 15b - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 15b Allgemeinverbindlichkeit



Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 15b AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15b AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung § 15b Allgemeinverbindlichkeit". c) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende ... 1308/2013" ersetzt. 5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt: „§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die ... den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend. § 15b Allgemeinverbindlichkeit Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich Milch und ...