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Änderung § 13d AgrarMSV vom 19.02.2021

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§ 13d AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2021 geltenden Fassung
§ 13d AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13d Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten


(Text neue Fassung)

§ 13d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber den deutschen Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt

1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt bestimmten Fristen vorzunehmen oder

2. bei Fehlen solcher Fristen unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind im Falle der erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlusses vorzunehmen.

(3) 1 Ist eine in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht durch eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personenvereinigung vorzunehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu erfolgen. 2 Der zur Mitteilung Verpflichtete kann sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der erstmaligen Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten. 2 Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.

(5) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundeskartellamt über die in Absatz 1 genannten Mitteilungen unter Beifügung der in Absatz 2 bezeichneten Vereinbarungen oder Beschlüsse unverzüglich nach dem jeweiligen Eingang einer Mitteilung. 2 Die Bundesanstalt stellt fest, ob die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungsrechtsaktes erfüllen, und unterrichtet den Mitteilenden sowie das Bundeskartellamt unverzüglich über diese Feststellung. 3 Erfüllen die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Beschlüsse die Voraussetzungen nicht, ist der Mitteilende verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. 4 Insbesondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. 5 Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2021)