Änderung § 14a AgrarMSV vom 06.07.2017

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§ 14a AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 14a AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. 2 Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.




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