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Synopse aller Änderungen der AgrarMSV am 27.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2014 durch Artikel 6 der WeinRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarMSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarMSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
AgrarMSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitgliedschaft


(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,

1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder

2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt seine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach der Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorganisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(Text neue Fassung)

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) 1 Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Vereinigungen


(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. 2 Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. 3 § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 4 Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.



(1) 1 Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. 3 Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(2) 1 Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben.

(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten


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(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,



(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. Proben entnehmen,

4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5. erforderliche Auskünfte verlangen.

(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet,

1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 23 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige Stelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt.

(2) Absatz
1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.



(1) Agrarorganisationen, die

1. vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und

2. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,

gelten als weiterhin anerkannt.

(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt.
Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.

(3) Erfüllt
eine Agrarorganisation,

1.
für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und

2. deren Anerkennung
nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,

nicht
alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche


Vorbemerkung

Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen

1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,

b) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

vorherige Änderung

f) KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.



f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

g) KN-Code
ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,

h)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.

2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.

3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.

4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:

a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,

b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,

c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.

5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.

6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch

a) Rohalkohol, soweit er

aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,

bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,

cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und

dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,

b) Speiseessig, soweit er

aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und

bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.

Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche

1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,

b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.

2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:

a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,

b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.

3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:

KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.