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§ 23 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 23 Übergangsbestimmungen



(1) Agrarorganisationen, die

1.
vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und

2.
die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,

gelten als weiterhin anerkannt.

(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.

(3) Erfüllt eine Agrarorganisation,

1.
für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und

2.
deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,

nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 23 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 6 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
...  3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4 , oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 34 AgrarOLkV Übergangsbestimmungen
... Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021 entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... „§ 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3," durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 ... „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 6 WeinRuaÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt. 5. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsbestimmungen (1) ... eingefügt. 5. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsbestimmungen (1) Agrarorganisationen, die 1. vor dem 1. ...