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Änderung § 1 TfPV vom 01.01.2024

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§ 1 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010).

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.



 

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