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Änderung § 3 TfPV vom 01.01.2024

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§ 3 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2 Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2 Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.




 
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