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Änderung § 7 TfPV vom 01.01.2024

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§ 7 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an die Prüfer


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach

1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36) und

2.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.



(heute geltende Fassung)