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Änderung § 10 TfPV vom 01.01.2024

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§ 10 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 10 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) 1 Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. 3 Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) 1 Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. 2 Ist der mündliche Teil der Prüfung mit 'mangelhaft' oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Er übermittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.