Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 TfPV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TfVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der TfPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Nicht bestandene Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die Teile der Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.