Erster Abschnitt - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und zuständige Behörde


§ 1 hat 1 frühere Fassung

(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Zweck der Prüfung



In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.

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§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfer


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). 2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024



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