(1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der
Triebfahrzeugführerscheinverordnung.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt.
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage
5 der
Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.
(1)
1Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach
§ 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation).
2Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des
§ 7 Absatz 1 genügen müssen.