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Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein (TfVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 13 und 15 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) neu gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist,

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des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und c jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501), § 26 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. S. 1146) sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):


Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung



Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Anlage 2 Nummer 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates" eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;".

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)" ersetzt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;".

d)
In Nummer 8 werden die Wörter „vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist" durch das Wort „handelt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „historischen Zügen" durch die Wörter „Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden," ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1" durch die Angabe „Unterabschnitt 2.1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „Nummer" durch das Wort „Unterabschnitt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage" die Wörter „des Ergebnisses" eingefügt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für dessen Sicherheitsmanagementsystem" durch die Wörter „entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt."

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*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)" durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen."

bb)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „abgelegt werden" durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen sein" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden."

c)
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein."

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Grundsätze für Prüfungen


(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

(3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein."

8.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG" durch die Wörter „der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798" und das Wort „Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten" gestrichen.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG" durch die Wörter „der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798" und das Wort „Nummer" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

e)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.

(2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch anlassbezogen anordnen. Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen anordnen.

(3) Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in ihm werden in Satz 2 die Wörter „Anlage 11 Nummer 2" durch die Wörter „Anlage 11 Abschnitt 3" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn

1.
der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 versäumt hat,

2.
der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,

3.
der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder

4.
der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.

(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.

(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.

(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass

1.
ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder

2.
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen" durch die Wörter „Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen" ersetzt.

12.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführer" die Wörter „auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen" eingefügt.

13.
Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2


§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie

1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,

4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,

5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,

6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,

9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,

10.
zuverlässig ist.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn

1.
für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2.
sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,

3.
sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,

4.
sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,

5.
sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,

6.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

7.
sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,

8.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.

§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung


(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:

1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,

4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.

(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer


(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

(2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse


(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.

§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal


Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.

§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie

1.
die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,

2.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,

3.
mindestens 26 Jahre alt ist,

4.
über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,

5.
insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:

a)
Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer

aa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

bb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

cc)
ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,

b)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,

c)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder

d)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,

6.
als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse

a)
einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und

b)
über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,

7.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,

8.
über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,

9.
darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,

10.
mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,

11.
zuverlässig ist,

12.
ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn

1.
sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,

2.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,

3.
sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,

4.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,

5.
sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.

§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung


(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.

§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer


Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse


(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.

§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2


(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er

1.
berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3.
zuverlässig ist und

4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.

(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er

1.
einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie" verfügt,

2.
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung verfügt,

3.
zuverlässig ist und

4.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.

(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn

1.
für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2.
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und

3.
sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.

(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.

§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung


(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.

(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2


(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.

(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen


(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift sowie

2.
die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.

(3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

2.
die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.

(4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:

1.
§ 6 oder § 7 oder

2.
§ 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.

(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.

(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung


(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.

(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

(3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden."

14.
§ 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben.

15.
Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt:

§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins


(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.

(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.

(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.

§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug


(1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.

(3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.

(4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.

§ 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde


(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.

(2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.

(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2," durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1" ersetzt und nach dem Wort „Überprüfung" die Wörter „oder Untersuchung" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „Satz 1" wird gestrichen.

ee)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „Absatz 3" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „Absatz 4" wird durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

gg)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

hh)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und die Angabe „Satz 1" wird gestrichen.

ii)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und die Wörter „Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung" werden durch die Wörter „eine dort genannte Untersuchung" ersetzt.

jj)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und die Wörter „Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt," werden durch die Wörter „Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder" ersetzt.

kk)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:

„15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt."

ll)
Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.

(4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert."

18.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

§ 22 Anwendungsbestimmungen


Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

19.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satz vor Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Modell der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung."

c)
In der Überschrift und in Abschnitt D wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Modell der Europäischen Union" ersetzt.

20.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung".

b)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie".

bb)
In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.

c)
In Abschnitt B Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Europäische Modell" ersetzt.

d)
In Abschnitt D wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Europäisches Modell" ersetzt.

21.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins


Muster eines vorläufigen Führerscheins (BGBl. 2023 I Nr. 345 S. 12)
"

22.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 sowie § 16" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b" ersetzt.

b)
Unterabschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe d wird aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen."

c)
Unterabschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung" ein Komma und die Wörter „die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst" eingefügt.

bb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;".

d)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„3.
Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen".

bb)
Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„3.1
Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen".

cc)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „regelmäßigen" die Wörter „und die anlassbezogenen" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung" ein Komma und die Wörter „die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst" eingefügt.

ccc)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;".

ddd)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt."

dd)
Folgender Unterabschnitt 3.2 wird angefügt:

„3.2
Anlassbezogene psychologische Untersuchungen

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)
Kommunikation;

c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren."

23.
In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

24.
In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

25.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „freigestellt" durch das Wort „ausgenommen" ersetzt.

bbb)
In den Buchstaben a und c wird jeweils das Wort „Freistellung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

bb)
In Satz 7 wird das Wort „Freistellung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben."

26.
Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 3" die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

b)
In Abschnitt 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

 
a)
Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b)
Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c)
Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d)
Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e)
Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen."

27.
Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Teil 3 Nummer 20 und 21 wird jeweils die Angabe „§ 19 Absatz 3" durch die Angabe „§ 19a Absatz 1" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Gültigkeitsfeststellung" die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen" eingefügt.

bb)
Die Buchstaben d und e werden wie folgt gefasst:

„d)
der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;

e)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und".

28.
Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Teil 2 Nummer 9 und 9.1 wird jeweils das Wort „Unternehmens" durch das Wort „Unternehmers" ersetzt.

bb)
In Teil 4 Nummer 29.1 werden die Wörter „Anlage 7 Nummer 6" durch die Wörter „Anlage 7 Abschnitt 6" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen" die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen" eingefügt.

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und".

29.
Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen".

b)
In Abschnitt 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „regelmäßigen" das Wort „ärztlichen" eingefügt.

c)
Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„2.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse

Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre."

d)
Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„3.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung".

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Infrastrukturkenntnisse" durch die Wörter „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird das Wort „Fahrzeugkenntnisse" durch die Wörter „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse" ersetzt.

30.
Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Europäisches Modell" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodells" durch die Wörter „Europäischen Modells" ersetzt.

bb)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Europäische Modell" ersetzt.

c)
In Abschnitt 4 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell" durch die Wörter „Europäisches Modell" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2024 TfPV § 1, § 3, § 7, § 8, § 9, § 10, § 18, Anlage 1, Anlage 3

Die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführerscheinverordnung" die Wörter „vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010)" gestrichen.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsorganisationen anerkannt" durch die Wörter „als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


4.
§ 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass

1.
die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und

2.
der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt."

---
*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.

5.
In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift" die Wörter „innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils" eingefügt.

6.
§ 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben."

7.
In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort „Prüfungsorganisation" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.

8.
In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation" durch die Wörter „Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 EBABGebV Anlage

Die Anlage Teil I Abschnitt 10 der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 1 TfV" durch die Angabe „§ 19a Absatz 1 TfV" ersetzt.

2.
Die Nummern 10.5 bis 10.7 werden durch die folgenden Nummern 10.5 bis 10.14 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„10.5Anerkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.6Anerkennung und Überwachung einer Stelle als
Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.7Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Ausbilder
§ 14 Absatz 2 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.8Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Ausbildungsstelle
§ 14 Absatz 3 i. V. m.
§ 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.9Anerkennung und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.10Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 TfV
2.340 Euro
10.11Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Person als Prüfer
§ 15 Absatz 2 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
852 Euro
10.12Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung
einer Stelle als Prüfstelle
§ 15 Absatz 3 i. V. m.
§ 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.320 Euro
10.13Anerkennung und Überwachung einer Person als Arzt oder
Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
996 Euro
10.14Anerkennung und Überwachung einer Stelle als zuständige
Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 TfV
§ 16 Absatz 4 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
1.596 Euro".


3.
Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.15 und in der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing