Vierter Abschnitt - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 17 Prüfungsbescheinigung
§ 18 Nicht bestandene Prüfung
§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen

Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

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§ 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung

1.
sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde und

2.
Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, richtig beantwortet wurden.

(2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1.
von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 „gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",

4.
von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prüfung fest.

(4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

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§ 17 Prüfungsbescheinigung


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.

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§ 18 Nicht bestandene Prüfung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen



(1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.

(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.



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