Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2016 aufgehoben

§ 1 - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (7. BinSchUOAbweichV)

V. v. 13.11.2013 BAnz AT 28.11.2013 V2
Geltung ab 01.12.2013 bis 30.11.2016; FNA: 9500-18-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung


§ 1 ändert mWv. 1. Dezember 2013 BinSchUO

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.



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