Anlage 1 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) Lehrgangsinhalte


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:

1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a)
den Anwendungsbereich,

b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c)
die Abfallhierarchie,

d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),

e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,

g)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,

h)
die Überlassungspflichten,

i)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

j)
die Beauftragung Dritter,

k)
die Register- und Nachweispflichten,

l)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

m)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und

n)
die Bußgeldvorschriften,

2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere

a)
diese Verordnung,

b)
die Nachweisverordnung,

c)
die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und

d)
die Abfallverzeichnis-Verordnung,

3.
das Recht der Abfallverbringung,

4.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

5.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

6.
sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,

7.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie

8.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.

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Zitierungen von Anlage 1 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfAEV Fachkunde von Anzeigepflichtigen
... Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der Tätigkeit ... der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung ...
§ 5 AbfAEV Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer ... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert ...
§ 16 AbfAEV Übergangsvorschriften
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen. ... 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 2 AbfÜbFEntwV Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
... durch die Wörter „für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend." ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
§ 9 EfbV Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (vom 01.06.2014)
... Personen erforderlich sind; für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend. *) ...


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