Anlage 4 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) Vordruck für die Erlaubnis


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vordruck Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4058)


Vordruck Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4059)


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Zitierungen von Anlage 4 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AbfAEV Erlaubnisverfahren und -erteilung
... 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine ...


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