Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (6. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094 (Nr. 71); Geltung ab 17.12.2013
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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2013 ElektroGKostV Anhang 1

Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „27,70" durch die Angabe „32,70" ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „34,70" durch die Angabe „40,90" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. ElektroGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ElektroGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
§ 4 ElektroGBattGGebV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094 ) geändert worden ist, außer ...


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