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§ 4 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)

§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung



1Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuellvor 18.03.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist," ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 ...
Artikel 3 MORÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
... Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131)" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der ...