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Änderung § 1 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(heute geltende Fassung)