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Änderung § 2 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(1) 1 Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2 Zuständige Stelle ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zuständige Marktordnungsstelle,

2. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zuständige Stelle,

3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder

(Text neue Fassung)

1. die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,

2. (aufgehoben)

3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder

4. die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

vorherige Änderung

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.



(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.


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