Änderung § 1 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, alle Änderungen durch Artikel 2 MORÄndV am 18. März 2022 und Änderungshistorie der EGSichV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed