Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A. Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus §
4Absatz 4 Nummer 1.3 Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6 Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3 Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
B. 1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus §
4Absatz 2 Nummer 1.1 Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2 Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus §
4Absatz 2 Nummer 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2 Arbeitsplatzergonomie.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus §
4Absatz 2 Nummer 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot.
C. 16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus §
4Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4 personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5 kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2 Kommunikation.
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach §
4Absatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791