§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
(Text alte Fassung) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2020 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2025 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |