Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (8. WeinRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144 (Nr. 72); Geltung ab 18.12.2013
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Dezember 2013 WeinRV § 11 (neu)

Nach § 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird folgender § 11 eingefügt:

 
„§ 11 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

In Vertretung Robert Kloos



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