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§ 10 - Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts (WeinRV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Geltung ab 18.05.1995; FNA: 2125-5-7-4 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts



(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.

(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind.

(3) Auf Taten, die vor dem 1. August 2009 beendet wurden, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
vom 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WeinRV (zu § 10 Absatz 1) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Union (vom 31.10.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
Artikel 1 8. WeinRVÄndV
... § 10 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der ...

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 3 8. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt. 5. Die Anlage zu § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV
... in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt." 4. § 10 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Taten, die vor dem 1. ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 3 2. WeinRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
... „§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12" ersetzt. 4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die ...