§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Übermittlungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung. |