§ 5 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.

(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem

3.
der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro oder mehr beträgt.

(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut

a)
den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oder

b)
den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut festgelegt wurde

und zudem

3.
das Institut

a)
einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder

b)
die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt.

(4) 1Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. 2Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. 3Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest.


Text in der Fassung des Artikels 9 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026

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Frühere Fassungen von § 5 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 9 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.03.2026)
... Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 ...
§ 6 SolvV Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings (vom 01.04.2026)
... Bankenaufsichtsbehörde. (2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den ... Institute ergeben. (3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 8 BRUBEG Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt: „(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 ...
Artikel 9 BRUBEG Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Berechnungen und Meldungen ... wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking § 6 Auswertung ... § 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings". 2. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 ... Benchmarkings". 2. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche ... §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „ § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking (1) Das Institut ... Bankenaufsichtsbehörde. (2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den ... Institute ergeben. (3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
...  2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. ...


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