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Artikel 9 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 SolvV § 5, § 6, § 32

Die Solvabilitätsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking

§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings".

2.
Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:

§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking

(1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für einen internen Ansatz nach § 1 Absatz 27 des Kreditwesengesetzes die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut diesen internen Ansatz verwenden darf, um risikogewichtete Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.

(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut diesen Ansatz anwendet und zudem

3.
der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts nach Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 500 Millionen Euro oder mehr beträgt.

(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn

1.
für die Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU ein Referenzportfolio enthalten oder die zuständige Behörde ein Referenzportfolio bestimmt hat und

2.
ein Institut

a)
den IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oder

b)
den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf der Grundlage der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU als relevantes Institut festgelegt wurde

und zudem

3.
das Institut

a)
einen Abschluss im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden, oder

b)
die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt.

(4) Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest.

§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings

(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.

(3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf

1.
die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,

2.
die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie

3.
Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.

(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen

1.
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,

2.
keine falschen Anreize schaffen und

3.
kein Herdenverhalten verursachen."

3.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2023/1803 bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden."



 

Zitierungen von Artikel 9 BRUBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BRUBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRUBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BRUBEG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * - Die Artikel 2, 3, 5, 9 , 12, 15 und 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des ...
Artikel 29 BRUBEG Inkrafttreten
... Die Artikel 2, 5, 9 , 12, 15 und 27 treten am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 ...